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Newszone-App: Klagende Verlage kündigen Berufung an / Landgericht Stuttgart kommt bei unverändertem Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen

14.11.2024 - Wirtschaft (Verbände, Werbung, Rechtsprechung, Medien, Verlag)

Berlin (ots) -

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) nimmt das heutige Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart mit Verwunderung zur Kenntnis. Danach will das LG im Hauptsacheverfahren zur Frage der Presseähnlichkeit der Newszone-App aus dem April 2022 keine Presseähnlichkeit der App mehr sehen, obgleich die Kammer - in teilweise anderer Besetzung - in dem vorausgegangenen Verfügungsverfahren die Presseähnlichkeit bejaht und dem Unterlassungsbegehren der Verlage stattgegeben hatte.

"Der Sachverhalt ist unverändert", erklärt dazu Thomas Deicke, CEO "Saarbrücker Zeitung" und Vorstand des BDZV-Landesverbands Rheinland-Pfalz und Saarland. "Allein dieser Umstand lässt es geboten erscheinen, dass die klagenden Verlage in die Berufung gehen." Dies sei auch deshalb notwendig, weil im neuen Medienstaatsvertrag klargestellt werden soll, dass die Presseähnlichkeit immer bezogen auf das konkret streitbefangene Portal des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - hier die App Newszone - zu beurteilen ist. "Und eben nicht auf weitergehende Angebote der Rundfunkanstalt, wie es nun das Landgericht Stuttgart meint", stellt Deicke klar.

Für ebenso unverständlich hält es der BDZV, dass das LG Stuttgart Werbeaussagen des SWR für zulässig erachtet, wonach die App Newszone frei von Werbung ist. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei Werbung in dessen Telemedienangeboten generell verboten, kritisiert die Verlegerorganisation. "Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist irreführend und daher zu unterlassen", fordert der BDZV.

Darüber hinaus weist der BDZV die Ansicht des LG Stuttgart zurück, dass Tageszeitungsverlage einer "Zwangsschlichtung" unterworfen sein könnten, bevor sie gegen eine Rundfunkanstalt wegen eines presseähnlichen Telemedienangebots gerichtlich vorgehen wollen: "Diese Rechtsfragen werden vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu klären sein."

Quelle: www.presseportal.de

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