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14.11.2024 - Wirtschaft (Pharmaindustrie, Arzneimittel, Wirtschaftsrecht, Werbung, E-Commerce, Rechtsprechung, Wettbewerb)
Essen (ots) -
Anfang Oktober mahnte IhreApotheken.de (iA.de) Shop Apotheke unter anderem wegen wettbewerbswidriger Werbung mit Gutscheinen ab. Konkret warb der industrielle Versender mit Sitz in den Niederlanden mit einem 10-Euro-Gutschein für die erste Einlösung eines E-Rezepts sowie für einen 10-Euro-App-Gutschein ab einem Bestellwert von 59 Euro.
Shop Apotheke wies die Abmahnung als unbegründet zurück und erklärte sich nicht zur Unterlassung bereit. Daher fand am 8. November die mündliche Verhandlung am Landgericht Frankfurt statt: Das Gericht entschied nun, dass Shop Apotheke beide Werbemaßnahmen zu unterlassen hat.
Shop Apotheke argumentierte im Rahmen der Verhandlung, dass der "Rezeptbonus" in Höhe von 10 Euro lediglich der Imagewerbung diene und nicht am Arzneimittelbezug festgemacht werden könne. Dies sieht iA.de explizit anders, da eine Arzneimittelbestellung und damit ein Produktbezug zwingend ist, um den Bonus in Anspruch zu nehmen.
Zudem sollte aus Sicht von Shop Apotheke auch der App-Gutschein zulässig sein, da es sich um nichts anderes als einen Rabatt handele. Auf den Umstand, dass man hier gehalten ist, eine Mindestbestellmenge einzuhalten, um überhaupt einen wirtschaftlichen Vorteil zu bekommen, ging der Versender nicht ein. Weiterhin sei der Hinweis auf schnelle Lieferung unproblematisch, da man Versand und Präsenz nicht miteinander vergleichen könne.
"Das Gericht hat deutlich gemacht, dass für Gutscheingewährungen, bei denen letztendlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verschenkt werden, kein Raum ist", so Apothekenrechtsexperte Dr. Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner.
"Das Gericht hat mit seiner Entscheidung den verantwortungslosen Vertriebspraktiken von der Shop Apotheke einen Riegel vorgeschoben. Wir bei IhreApotheken.de sind grundsätzlich offen für Wettbewerb, aber bitte zu gleichen Bedingungen", erklärt Simon Bücher von iA.de.
"Wir begrüßen die Entscheidung des Landgerichts ausdrücklich. Arzneimittel sind Waren der besonderen Art, deren Einnahme neben dem primären Mehrwert für den Patienten auch ein Risiko darstellen können. Gerade die Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten sollte daher immer in Kombination mit professioneller pharmazeutischer Beratung erfolgen. Dieses Bewusstsein wird von einer 'Coupon-Mentalität' untergraben", betont NOWEDA-Chef Dr. Michael Kuck.
Quelle: www.presseportal.de
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