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12.09.2024 - Gesundheit / Medizin (Krankenversicherung, Arzneimittel, Ratgeber, Verlag)
Baierbrunn (ots) -
Rezeptpflichtige Arzneien übernimmt meist die Krankenkasse. Einen Teil der Kosten müssen Versicherte allerdings selbst tragen. Welche Regeln dabei gelten, erklärt das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau".
Mindestens fünf, maximal zehn Euro Eigenanteil
Zuzahlungen sind eine Art Selbstbeteiligung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie fallen bei stationären Behandlungen im Krankenhaus an, bei Hilfsmitteln wie Hörgeräten und auch bei rezeptpflichtigen Medikamenten. Wer volljährig ist und ein Arzneimittel verschrieben bekommt, muss pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises selbst tragen. Die Apotheke zieht das Geld ein und gibt es an die Krankenkasse weiter. Laut Deutschem Apothekerverband konnten die Krankenkassen im vergangenen Jahr über die Zuzahlungen zu Medikamenten 2,4 Milliarden Euro sparen.
Grundsätzlich gilt: Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf und maximal zehn Euro. Vergleichsweise günstige Präparate darf der Spitzenverband der Krankenkassen von der Zuzahlung befreien. Er bestimmt regelmäßig Erstattungshöchstgrenzen für einzelne Medikamentengruppen - die sogenannten Festbeträge. Damit gemeint ist der Preis, den die Kassen maximal für ein Arzneimittel zahlen. Liegt ein Mittel preislich mindestens 20 Prozent unter diesem Wert, kann der Spitzenverband die Zuzahlung für alle Versicherten streichen. Auch einzelne Kassen können unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, nur ihren Mitgliedern ein Medikament ohne Selbstbeteiligung anzubieten. Tipp: am besten schon in der Arztpraxis nachfragen, ob ein zuzahlungsfreies Mittel infrage kommt. Auch Apotheken können für Patienten nach einem Medikament ohne Selbstbeteiligung suchen. Aber: Mögliche Rabattverträge der Krankenkasse mit einem bestimmten Hersteller, haben Vorrang.
Mitunter wird auch eine Aufzahlung fällig
Gut zu wissen: Damit Zuzahlungen niemanden überfordern, gibt es eine gesetzlich verankerte Belastungsgrenze. Sie liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens und bezieht sich nicht allein auf die Selbstbeteiligung bei Medikamenten. In die Rechnung fließen auch die Eigenanteile für Behandlungen im Krankenhaus, Zuzahlungen auf Hilfsmittel oder die häusliche Krankenpflege ein. Übersteigen diese Ausgaben die Schwelle von zwei Prozent, können Versicherte bei der Krankenkasse einen Antrag stellen und den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden.
Bei manchen Medikamenten wird neben der Zuzahlung eine sogenannte Aufzahlung fällig. Das ist der Fall, wenn der Preis über dem Festbetrag liegt - also dem Wert, den die Krankenkasse maximal zahlt. Patientinnen und Patienten müssen dann die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis selbst übernehmen. Das kann vorkommen, wenn ein Kunde das Original statt eines Nachahmermedikaments möchte. "Gibt es medizinische Gründe, warum Sie nur mit dem Original zurechtkommen, kann die Arztpraxis das Mittel auch gezielt verschreiben und auf dem Rezept vermerken, dass es nicht gegen ein günstigeres Präparat ausgetauscht werden darf", sagt Daniela Hubloher von der Verbraucherzentrale Hessen. In diesem Fall muss die Kasse das Medikament dann bezahlen.
Tipp: Eine Liste mit zuzahlungsbefreiten Medikamenten finden Sie unter www.a-u.de/!1128875.
Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei. Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 9A/2024 ist aktuell in den meisten Apotheken erhältlich. Viele weitere interessante Gesundheits-News gibt es unter https://www.apotheken-umschau.de sowie auf Facebook (https://www.facebook.com/Apotheken.Umschau/), Instagram (https://www.instagram.com/apotheken_umschau/) und YouTube (https://www.youtube.com/c/apothekenumschautv).
Quelle: www.presseportal.de
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