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EANS-Hauptversammlung: ECO Business-Immobilien AG / Einladung zur Hauptversammlung

28.01.2016 - Finanzen (Börse)

-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.--------------------------------------------------------------------------------

ECO Business-Immobilien AGWien, FN 241364 y(die "Gesellschaft")

EINLADUNG

zu der am 18. Februar 2016 um 09:00 Uhr, Wiener Zeit,in der Säulenhalle der Wiener Börse, A-1010 Wien, Wallnerstraße 8,stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlungder Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG

mit folgender

Tagesordnung:

1. Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates (einziger Tagesordnungspunkt).

Die Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung (im Folgenden nur die "Hauptversammlung") erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens der conwert Immobilien Invest SE (FN 212163 f) gemäß § 105 Abs 3 AktG mit Antrag auf den oben bezeichneten Tagesordnungspunkt.

1. Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen liegen gemäß § 108 Abs 3 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der ao. Hauptversammlung, sohin ab 28. Jänner 2016, am Sitz der Gesellschaft, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00Uhr zur Einsicht der Aktionäre auf und sind ab diesem Tag, sohin ab 28. Jänner 2016, unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.eco-immo.at abrufbar:

* Beschlussvorschläge der conwert Immobilien Invest SE zum Tagesordnungspunkt;

* Lebensläufe und Erklärungen der Kandidaten gemäß § 87 Abs 2 AktG zum Tagesordnungspunkt;

* diese Einberufung der Hauptversammlung.

Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 28. Jänner 2016, werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at weiters

* Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG

zugänglich gemacht.

Es wird drauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 108 Abs 1 AktG keine Beschlussvorschläge zum Tagesordnungspunkt zu machen hat, da die Hauptversammlung gemäß § 105Abs 3 AktG auf Verlangen der conwert Immobilien Invest SE einberufen wird.

2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):

2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vomHundert (= 5 %) des Grundkapitals erreichen, schriftlich (per Antrag an dieGesellschaft) verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung derHauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeuteteigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jedenAntragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samtBegründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vorAntragstellung Inhaber der Aktien sein.

Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 30. Jänner 2016, zugeht, und zwar an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at.

2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (= 1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (www.eco-immo.at) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. In dieserErklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfallsauch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform gemäß § 13 Abs 2 AktGausreichend.

Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 9. Februar 2016, an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, zugeht.

2.3. Auskunftsrecht

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit 11. Februar 2016, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 18. März 2016, auf der Internetseite zugänglich bleiben.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, oder per E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani.

2.4. Nachweis der Aktionärseigenschaft

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),

* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,

* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung des Depots,

* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000617907,

* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein. Gemäß Punkt V. § 17 Abs 3 der Satzung istfür Depotbestätigungen die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG ausreichend.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an dieAdresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.

2.5. Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in derHauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punktder Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.

Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in denAufsichtsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1 % des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschlägemüssen spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 9. Februar 2016, in der oben unter Punkt 2.2 (Beschlussvorschläge von Aktionären) angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

3. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an derHauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen derHauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende deszehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nachdem Anteilsbesitz am

Montag, 8. Februar 2016, 24:00 Uhr, Wiener Zeit.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.

Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens amdritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 15. Februar 2016, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. DieDepotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist gemäß Punkt V. § 17 Abs 3 der Satzung die Textform ausreichend. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Zu den sonstigen Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch aufdie Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft)verwiesen.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an dieAdresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.

4. Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat gemäß § 113 AktG das Recht, eine natürliche oder juristischePerson zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter jedoch nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.

Die Vollmacht muss einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform iSd §13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindestder Textform.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf können die auf derInternetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf nicht zwingend.

Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw.deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, per Telefax:+43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den drei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per Post, Telefax oder E-Mail) jedenfalls bis 16. Februar 2016, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Erklärungen können vom depotführenden Kreditinstitut mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), per Post an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format alsBeilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, übermittelt werden, wobei die Erklärung jedenfalls bis16. Februar 2016, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unterPunkt 3. (Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7AktG)) beschrieben sind, zu erfüllen haben.

5. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 341.000.000,- EUR und ist in 34.100.000Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 08:30 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im Jänner 2016

Der Vorstand

Rückfragehinweis:ECO Business-Immobilien AG Investor Relations - Konzernkommunikation T +43 / 1 / 521 45-700 E cwi@conwert.at

Ende der Mitteilung euro adhoc--------------------------------------------------------------------------------

Emittent: ECO Business-Immobilien AG Alserbachstraße 32 A-1090 WienTelefon: 521 45 - 0FAX: 521 45 - 8111WWW: www.eco-immo.atBranche: ImmobilienISIN: AT0000617907Indizes: Standard Market AuctionBörsen: Geregelter Freiverkehr: WienSprache: Deutsch

Quelle: www.presseportal.de