Sie sind hier: » Startseite » Aktuelles
Tipp

Aktuelles

« Zurück zur Übersicht

Behandlungsfehler? So gehen Sie vor (AUDIO)

15.04.2019 - Vermischtes (Gesundheit, Versicherung)

Baierbrunn (ots) -

Es ist der Alptraum vor jedem medizinischen Eingriff: Was ist, wenn etwas schiefgeht? Zum Glück kommt das selten vor, aber wer glaubt, dass er durch eine Operation oder eine Behandlung einen Schaden davongetragen hat, kann etwas unternehmen. Wie das geht, berichtet Petra Terdenge:

Sprecherin: Ob man Ansprüche auf Schadensersatz hat, muss geprüft werden. Vor allen weiteren Schritten empfiehlt Konstanze Faßbinder von der "Apotheken Umschau" ein Gespräch:

O-Ton Konstanze Faßbinder 12 sec.

"Am besten sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt. Manchmal klärt sich der Verdacht dadurch schon auf. Wenn nicht, dann können Sie sich kostenlos beraten lassen bei der Unabhängigen Patientenberatung, die über die verschiedenen Möglichkeiten informiert."

Sprecherin: Die telefonische Hotline der Unabhängigen Patientenberatung finden Sie im Internet. Welche kostenfreien Möglichkeiten gibt es für Patienten grundsätzlich?

O-Ton Konstanze Faßbinder 20 sec.

"Zum einen können gesetzlich Versicherte sich an ihre Krankenkassewenden. Die prüft den Fall und leitet ihn gegebenenfalls an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen weiter. Dieser erstellt dann ein Gutachten. Wenn dieses Gutachten den Fehlerverdacht des Patientenbestätigt, kann der Patient sich damit an die Haftpflichtversicherungdes Arztes oder des Krankenhauses wenden."

Sprecherin: Auch wer nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann sein Anliegen prüfen lassen:

O-Ton Konstanze Faßbinder 23 sec.

"Alle Patienten, auch privat versicherte, können sich zudem an diezuständige Landesärztekammer wenden. Dort ist das Verfahren ähnlich. Wird der Verdacht auf einen Behandlungsfehler bestätigt, wird ein Gutachten erstellt. Beide Verfahren sind für die Patienten kostenlos und führen schneller zu einem Ergebnis als eine Klage vor Gericht. Während der Verfahren ist aber eine Klage immer möglich oder auch danach."

Wer seine Ansprüche prüfen lassen will, sollte die nötigen Unterlagen möglichst komplett vorlegen, schreibt die "Apotheken Umschau". Wer diese nicht oder nicht vollständig hat, kann ein Gedächtnisprotokoll anfertigen. Darüber hinaus sollte er die beteiligten Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, damit diese die Unterlagen zur Überprüfung herausgeben dürfen.

Quelle: www.presseportal.de